Pfändungsfreibetrag-Rechner 2026
Berechne deinen pfändungsfreien Betrag nach aktueller Pfändungstabelle 2026 (gültig seit 1. Juli 2025). Mit Unterhaltspflichten.
So funktioniert es
- 1Netto eingebenTrage dein monatliches Nettoeinkommen ein.
- 2UnterhaltAnzahl der Personen, denen du Unterhalt schuldest.
- 3BerechnenSofort ohne Anmeldung.
Pfändungsschutz in Deutschland: was bleibt dir, was darf gepfändet werden?
Was Pfändungsschutz bedeutet — und warum es ihn gibt
Wenn ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel hat (Gerichtsurteil, Vollstreckungsbescheid, notarielle Urkunde mit Vollstreckungsklausel), kann er Lohn und Bankguthaben des Schuldners pfänden lassen. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 850c ZPO einen Mindestbetrag festgelegt, der dem Schuldner immer verbleiben muss — den sogenannten Pfändungsfreibetrag. Ohne diesen Schutz wäre eine Pfändung wirtschaftlich existenzvernichtend.
Hintergrund: Wer keine Miete, Lebensmittel und Krankenversicherung mehr zahlen kann, fällt in die Sozialhilfe — was am Ende auch die Allgemeinheit belastet. Der Pfändungsschutz ist deshalb eine bewusste Abwägung: Gläubiger sollen ihre Forderungen durchsetzen können, aber nicht auf Kosten der Existenzgrundlage des Schuldners.
Die Pfändungstabelle 2026 — die aktuellen Werte
Seit 1. Juli 2025 (und damit für das gesamte Jahr 2026) beträgt der Grundfreibetrag 1.499,99 € netto pro Monat. Das ist der Sockelbetrag, den jeder Schuldner ohne Unterhaltspflichten behalten darf. Hinzu kommen Aufschläge für jede Person, der gegenüber eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht: 561,97 € für die erste Person, dann jeweils 312,78 € für jede weitere bis zu insgesamt fünf zusätzlichen Unterhaltsberechtigten.
Konkret: Ein lediger Schuldner ohne Kinder hat einen Freibetrag von 1.499,99 €. Mit einem unterhaltsberechtigten Kind sind es 2.061,96 €, mit Ehepartner und zwei Kindern bereits 3.000,30 €. Die Werte werden jährlich zum 1. Juli an den Grundfreibetrag in der Einkommensteuer angepasst (§ 850c Abs. 4 ZPO). Wer auf dem aktuellen Stand bleiben will, sollte einmal im Jahr nachrechnen.
Wie wird über dem Freibetrag gepfändet?
Über dem Grundfreibetrag gilt eine gestaffelte Pfändbarkeit. Vereinfacht: Vom Nettoeinkommen über dem Freibetrag wird ein Teil dem Schuldner belassen, der Rest ist pfändbar — die genaue Quote steht in der amtlichen Pfändungstabelle und ändert sich in Schritten. Bei niedrigen Einkommen direkt über dem Freibetrag werden etwa 30 % belassen und 70 % gepfändet, mit steigendem Einkommen verschiebt sich das Verhältnis zugunsten der Pfändung.
Ab einem Nettoeinkommen von 4.573,10 € (für Schuldner ohne Unterhaltspflichten, Stand 2026) ist alles darüber zu 100 % pfändbar. Diese Höchstgrenze verschiebt sich entsprechend mit Unterhaltspflichten nach oben. Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld sind teilweise unpfändbar — bis zur Hälfte des monatlichen Freibetrags ist Urlaubsgeld nach § 850a Nr. 2 ZPO sogar vollständig geschützt.
Das P-Konto: Pfändungsschutz für dein Girokonto
Wenn nicht nur dein Lohn, sondern auch dein Girokonto gepfändet wird, brauchst du ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto, § 850k ZPO). Jeder Verbraucher kann sein bestehendes Girokonto formlos in ein P-Konto umwandeln lassen — die Bank ist gesetzlich verpflichtet, dem Antrag innerhalb von vier Geschäftstagen nachzukommen und dafür kein Sonderentgelt zu verlangen (Klauseln dazu sind nach BGH-Urteil unwirksam).
Auf einem P-Konto bleibt automatisch der Grundfreibetrag pfändungsfrei verfügbar (1.499,99 € pro Monat). Diesen Sockelschutz kannst du nutzen, ohne Nachweise zu erbringen. Wer einen höheren Freibetrag braucht (z. B. wegen Unterhaltspflichten oder Sozialleistungen), muss eine P-Konto-Bescheinigung vorlegen — ausgestellt vom Arbeitgeber, einer Schuldnerberatungsstelle, dem Sozialamt oder einer Rechtsanwältin.
Ein wichtiger Trick: Nicht ausgeschöpfte Freibeträge eines Monats können bis zum Ende des Folgemonats angespart werden (§ 850k Abs. 4 ZPO). Wer also in einem Monat nur 1.200 € umsetzt, hat im nächsten Monat 1.800 € verfügbar — bis zum doppelten Grundfreibetrag insgesamt.
Was passiert mit Sozialleistungen, Kindergeld und Rente?
Sozialleistungen genießen besonderen Pfändungsschutz: Bürgergeld (SGB II), Sozialhilfe (SGB XII), Wohngeld und Grundsicherung sind grundsätzlich unpfändbar (§ 850 Abs. 1, § 54 SGB I). Sie werden auch nicht in die Berechnung des pfändbaren Einkommens einbezogen.
Kindergeld ist besonders geschützt: Es darf nur für Forderungen des Kindes selbst gepfändet werden (z. B. wenn der Unterhaltspflichtige seinen Anteil nicht zahlt). Renten und Pensionen werden wie Arbeitseinkommen behandelt — der Pfändungsfreibetrag nach § 850c ZPO gilt entsprechend. Bei der Rente gilt allerdings der Renten-Grundfreibetrag, der etwas anders berechnet wird als bei Erwerbstätigen.
Vorsicht bei der Einkommensteuer-Rückerstattung: Diese ist als 'normales Einkommen' grundsätzlich pfändbar. Wer sie schützen will, sollte sie vor der Auszahlung auf ein P-Konto umleiten und gegebenenfalls eine Pfändungsfreigabe beantragen.
Selbstständige und Schwankungseinkommen
Bei Selbstständigen ist die Berechnung komplizierter: Das Vollstreckungsgericht legt nach § 850i ZPO einen angemessenen Lebensunterhaltsbetrag fest, der dem Grundfreibetrag bei Arbeitnehmern entspricht — typischerweise auch hier 1.499,99 € plus Unterhaltsaufschläge. Selbstständige müssen aktiv einen Antrag stellen, weil das Gericht den Freibetrag nicht automatisch berücksichtigt.
Bei stark schwankenden Einkommen (Künstler, Saisonarbeiter, Freelancer) lohnt es sich, das Vollstreckungsgericht um eine Jahresbetrachtung zu bitten — also den Pfändungsfreibetrag auf das Gesamtjahr zu beziehen, nicht auf jeden einzelnen Monat. Das verhindert, dass ein einzelner umsatzstarker Monat überproportional gepfändet wird.
Praktische Schritte bei einer Pfändung
Wer einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt bekommt, sollte sofort folgendes tun: Erstens, das Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen (bei der Bank, formloser Antrag). Zweitens, eine P-Konto-Bescheinigung beim Arbeitgeber, einer Schuldnerberatungsstelle oder einem Anwalt anfordern, wenn der individuelle Freibetrag über dem Sockelschutz liegt. Drittens, alle weiteren Pfändungen sammeln — pro Forderung gibt es eine eigene Berechnung.
Wenn der gepfändete Betrag zu hoch erscheint, kann man einen Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 850f ZPO stellen — etwa bei besonderen Aufwendungen (Krankheit, doppelte Haushaltsführung wegen beruflicher Trennung). Das Vollstreckungsgericht entscheidet dann im Einzelfall.
Die kostenlose Schuldnerberatung der Caritas, Diakonie oder lokaler Verbraucherzentralen ist in solchen Situationen die wichtigste Anlaufstelle. Sie hilft beim Erstellen von Übersichten, verhandelt mit Gläubigern und bereitet — wenn nichts mehr geht — auch eine Verbraucherinsolvenz vor. Die Wartezeiten sind allerdings teilweise mehrere Wochen, also rechtzeitig anmelden.
Die Pfändungstabelle 2026 — konkrete Werte
Die offizielle Pfändungstabelle ist ein PDF mit dutzenden Einkommens-Stufen. Hier die wichtigsten Eckwerte für 2026 (gerundet auf volle Euro): Bei einem Netto von 1.500 € und 0 Unterhaltspflichten → 0,01 € pfändbar. Bei 2.000 € → ca. 350 € pfändbar. Bei 2.500 € → ca. 700 €. Bei 3.000 € → ca. 1.050 €. Bei 4.000 € → ca. 1.750 €. Bei 5.000 € → ca. 2.450 € (allerdings schon nahe dem Höchstbetrag).
Mit Unterhaltspflichten verschiebt sich der Beginn der Pfändbarkeit: bei einem Unterhaltsberechtigten beginnt die Pfändbarkeit erst ab Netto ~2.062 €, bei zwei ab ~2.375 €, bei drei ab ~2.687 €. Ab dem Höchstbetrag (4.593 €/Monat bei 0 Unterhaltspflichten, höher mit Pflichten) ist alles darüber zu 100% pfändbar.
Eine genauere Berechnung: Das Bundesministerium der Justiz veröffentlicht die Pfändungstabelle jährlich (Suche: 'Pfändungstabelle 2026 BMJ'). Sie ist nach Netto-Einkommen in 10-Euro-Schritten und nach Unterhaltspflichten gegliedert. Online-Rechner (wie unserer) liefern für die meisten Fälle exakte Werte — komplexe Fälle (Saisonarbeit, Sonderzahlungen) brauchen die Tabelle direkt.
Wichtig: Die Werte gelten pro KALENDERMONAT, nicht pro Lohnabrechnungszeitraum. Bei einem 13. Monatsgehalt oder Weihnachtsgeld wird der Betrag im Auszahlungsmonat zusammen mit dem regulären Gehalt betrachtet, nicht separat.
P-Konto: häufige Fehler von Schuldnern
Fehler 1 — Mehrere P-Konten gleichzeitig führen. Das ist unzulässig. Jede Person darf nur ein einziges P-Konto haben — § 850k Abs. 9 ZPO. Banken überprüfen das beim Einrichten über die Schufa. Wer zwei P-Konten hat, riskiert: Gläubiger können den 'doppelten' Schutz angreifen, Vollstreckungsgericht kann gegen den Schuldner vorgehen wegen Verzögerung der Vollstreckung.
Fehler 2 — Zu spät umwandeln. Wer das Girokonto erst nach einer Kontopfändung umwandelt, verliert die Beträge, die vor der Umwandlung schon gepfändet wurden. Die Umwandlung wirkt erst ab dem Antragsdatum, nicht rückwirkend. Praxis: Bei drohender Pfändung VOR dem Eintreffen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses umwandeln.
Fehler 3 — P-Konto-Bescheinigung vergessen. Der automatische Sockelschutz auf einem P-Konto beträgt nur 1.499,99 €. Wer einen höheren individuellen Freibetrag hat (Unterhaltspflichten, Sozialleistungen), muss eine P-Konto-Bescheinigung vorlegen — ausgestellt vom Arbeitgeber, Jobcenter, einer anerkannten Schuldnerberatung oder einem Rechtsanwalt. Ohne Bescheinigung: nur der Grundschutz wirkt.
Fehler 4 — Überträge zwischen Konten. Geld, das auf einem normalen Konto landet und dann erst aufs P-Konto übertragen wird, ist auf dem ersten Konto pfändbar. Direktüberweisung von Arbeitgeber/Sozialleistungsträger direkt aufs P-Konto ist sicher.
Fehler 5 — Ansparen über die Monatsgrenze hinweg. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge dürfen nur bis zum Ende des Folgemonats angespart werden (§ 850k Abs. 4 ZPO). Wer im Januar 800 € ungenutzt lässt, hat im Februar 1.500 + 800 = 2.300 € verfügbar. Aber: nicht genutzte Februar-Reserve geht im März verloren. Praxistipp: Größere Anschaffungen plant man auf den Folgemonat einer 'guten' Monat.
Bonuszahlungen und Weihnachtsgeld
Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, 13. Monatsgehalt erhöhen das Einkommen im Auszahlungsmonat — und damit auch den pfändbaren Betrag. Wer normalerweise unterm Freibetrag liegt, kann durch eine Sonderzahlung plötzlich in den pfändbaren Bereich rutschen.
Das Gesetz mildert das ab: § 850a Nr. 2 ZPO erklärt Urlaubsgeld pauschal als unpfändbar. Weihnachtsgeld ist nach § 850a Nr. 4 ZPO bis zur Hälfte des monatlichen Freibetrags unpfändbar (also ~750 € im Jahr 2026 bei Klasse I).
Boni und Provisionen werden grundsätzlich wie reguläres Einkommen behandelt — Schutz nur über den normalen Pfändungsfreibetrag. Eine taktische Möglichkeit: Bei Gehaltsverhandlungen das Verhältnis von Festgehalt zu Bonus zu Gunsten des Festgehalts verschieben (gleicher Brutto, aber besser pfändungsgeschützt).
Sonderfall Sachbezüge: Firmenwagen, Diensthandy, Essensgutscheine fließen NICHT in die Lohnzahlung ein und sind damit nicht direkt pfändbar — aber der geldwerte Vorteil wird beim Brutto-Einkommen berücksichtigt, das in die Pfändungsberechnung eingeht.
EU-Pfändung und internationale Forderungen
Seit der EU-Verordnung 655/2014 können EU-Gläubiger einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (EuKtVo) beantragen — vor Klage, in Eilfällen, mit europaweiter Wirkung. Praktisch heißt das: Ein Gläubiger aus Polen kann ein deutsches Bankkonto vorläufig sperren lassen, ohne dass das deutsche Gericht zustimmen muss.
Der Pfändungsschutz nach § 850c ZPO gilt allerdings auch für EU-Pfändungen. Das deutsche Konto bleibt also auf den deutschen Mindestschutz reduziert — der Schuldner kann beim Vollstreckungsgericht den deutschen Schutz aktivieren.
Umgekehrt: Wer im Ausland Vermögen hat (Konto, Immobilie), ist nicht automatisch vor deutschen Gläubigern geschützt. Über die EU-Vollstreckungstitel-Verordnung können deutsche Gläubiger in jedem EU-Land vollstrecken. Praktisch sind die Kosten allerdings hoch — Anwaltsgebühren in beiden Ländern, Übersetzungen, Auslandszustellungen. Für Forderungen unter 5.000 € lohnt sich der internationale Vollstreckungsweg meist nicht.
Häufige Fragen
Was ist der Pfändungsfreibetrag?
Der Pfändungsfreibetrag ist der Teil deines Nettoeinkommens, der bei einer Lohn- oder Kontopfändung nicht angetastet werden darf — § 850c ZPO.
Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?
1.499,99 € pro Monat ohne Unterhaltspflichten (gültig seit 1. Juli 2025).
Erhöht sich der Freibetrag bei Kindern?
Ja. Pro Unterhaltsberechtigter erhöht sich der Freibetrag — die erste Person mit 561,97 €, jede weitere mit 312,78 €.
Was ist ein P-Konto?
Ein Pfändungsschutzkonto. Auf einem P-Konto bleibt automatisch der Grundfreibetrag pfändungsfrei.
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